Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: Oktober 2025

1. Geltungsbereich, Form

1.1     Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der IHSE GmbH („IHSE“) und Lieferanten („Verkäufer“, zusammen mit IHSE auch „Parteien“). Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2     Die AEB gelten für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und Dienstleistungen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch die IHSE gültigen bzw. in der dem Verkäufer mitgeteilten Fassung auch für künftige Verträge, ohne dass IHSE in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.3     Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als IHSE ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und IHSE dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4     Schriftlichkeit im Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein.

2. Vertragsschluss

Die Bestellung von IHSE gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich (Angebot).

2.2     Der Verkäufer hat die Bestellung von IHSE innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

2.3     Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch IHSE.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1     Die von IHSE in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, IHSE unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – gleich aus welchem Grund – voraussichtlich nicht einhalten kann.

3.2     Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der IHSE nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.3 bleiben unberührt.

3.3       Ist der Verkäufer in Verzug, kann IHSE – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. IHSE bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Unabhängig davon, kann der Käufer Erstattung der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs von dem Verkäufer verlangen, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches rechtfertigen.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung durch IHSE nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

4.2     Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von IHSE, Benzstraße 1, 88094 Oberteuringen, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.

4.3     Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum, Inhalt der Lieferung sowie der Bestellkennung beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, hat die IHSE hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

4.4     Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort gemäß Ziffer 4.2 Satz 3 dieser AEB auf IHSE über.

4.5       Für den Eintritt des Annahmeverzugs durch IHSE gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss IHSE seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung durch IHSE eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät IHSE in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Darüber hinaus ist der Verkäufer berechtigt, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Nettopreises der gelieferten Ware pro vollendete Kalenderwoche des Annahmeverzuges, beginnend ab Lieferzeitpunkt, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der gelieferten Ware geltend zu machen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. IHSE bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn IHSE sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1     Der in der jeweiligen Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

5.2     Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung) ein. Von rechtlich bindenden Vereinbarungen abweichende Lieferungen, insbesondere Teil-, Mehr- und Minderlieferungen, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von IHSE zulässig.

5.3     Soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von sechzig (60) Kalendertagen ab vollständiger Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn IHSE innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer IHSE 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von IHSE vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von IHSE eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist IHSE nicht verantwortlich.

5.4     IHSE schuldet keine Fälligkeitszinsen.

5.5     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht IHSE in gesetzlichem Umfang zu. IHSE ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange IHSE noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

5.6       Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

6.1     An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich IHSE Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags oder auf erstes Verlangen von IHSE an IHSE herauszugeben oder sachgemäß zu zerstören bzw. sicher zu löschen und die vollständige Zerstörung / unwiederherstellbare Löschung IHSE schriftlich zu bestätigen. Dies gilt nicht für regelmäßige Sicherheitskopien von vertraulichen Informationen, die auf elektronischem Wege ausgetauscht worden sind und die im Rahmen der üblichen Datensicherungen automatisiert vorgenommen werden, sowie für Informationen, die der Verkäufer nach geltendem Recht aufbewahren muss. Solche Informationen sind für unbefristete Dauer als vertrauliche Informationen im Sinne dieser AEB anzusehen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungspflicht erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

6.2     Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die IHSE dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers sorgfältig zu pflegen, gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

6.3     Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für IHSE vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch IHSE, sodass IHSE als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an dem Produkt erwirbt.

6.4       Die Übereignung der Ware auf IHSE hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt IHSE jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. IHSE bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

7. Gewährleistung

7.1     Für die Rechte von IHSE bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften und die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

7.2     Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf IHSE dem aktuellsten Stand der Technik entspricht und eine Beschaffenheit aufweist, die jedenfalls denjenigen Produktbeschreibungen entspricht, die Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von IHSE, vom Verkäufer oder von einem Hersteller stammt. Weiterhin muss die von IHSE bestellte Ware die Anforderungen der EU-Richtlinie 2011/65/EU (RoHS) und der EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) einhalten.

7.3     Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Verkäufer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 7.2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag ergibt.

7.4     Die Untersuchungs- und Rügepflicht von IHSE beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle bei IHSE unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Falsch- oder Minderlieferung) oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von IHSE für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge durch IHSE (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Werktagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung, abgesendet wird.

7.5     Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von IHSE und der Regelungen in Ziffer 7.4 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl von IHSE durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware – innerhalb einer von IHSE gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann IHSE den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für IHSE unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird IHSE den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

7.6     Im Übrigen ist IHSE bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus hat IHSE nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

7.7     Der Verkäufer haftet dafür, dass durch die gelieferte Ware und deren Benutzung keine Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Verkäufer stellt IHSE von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Parteien verpflichten sich, sich unverzüglich bei Bekanntwerden von Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich gegenseitig Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

7.8       Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei (2) Jahre ab Gefahrübergang. Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen IHSE geltend machen kann.

8. Lieferantenregress

8.1     Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche von IHSE innerhalb einer Lieferkette stehen IHSE neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. IHSE ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Verkäufer zu verlangen, die IHSE ihrerseits dem Abnehmer im Einzelfall schuldet; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Das gesetzliche Wahlrecht von IHSE nach § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.

8.2     Bevor IHSE einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Mängelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird IHSE den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von IHSE tatsächlich gewährte Mängelanspruch als dem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

8.3       Die Ansprüche von IHSE aus dem Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch IHSE, ihren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

9. Antikorruption

9.1     Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Korruption einzuhalten.

9.2     Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner, und das Verbot von Beschleunigungszahlungen an Amtsträger oder sonstige Personen.

9.3     Die Parteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit einem Vertrag zwischen ihnen oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.

9.4       Stellt IHSE fest, dass der Verkäufer gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist IHSE berechtigt, einen bestehenden Vertrag mit dem Verkäufer – ggf. auch außerordentlich – ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Verkäufer zu kündigen. Weitergehende Ansprüche von IHSE bleiben hiervon unberührt.

10. Schlussbestimmungen

10.1   Keine Partei ist berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei den Vertrag oder seine Ansprüche an Dritte abzutreten.

10.2   Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen IHSE und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.3   Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von IHSE in Oberteuringen. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. IHSE ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

10.4     Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese AEB Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AEB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung werden die Parteien mit Rückwirkung eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung vereinbaren, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser AEB vereinbart hätten, wenn ihnen bei Abschluss dieser AEB die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.

Änderungen und Irrtümer vorbehalten.